Satzung

 

Vereins-Satzung – Stand: 26. April 2004

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen “Programmkino Lichtblick”, nach der Eintragung “Programmkino Lichtblick e.V.”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn.
  3. Das Geschäftsjahr geht vom 01.04. bis zum 31.03. des Folgejahres.

§ 2. Zweck, Aufgaben und Ziele

  1. Das Programmkino Lichtblick tritt für die Wiederbelebung der lokalen Programmkinokultur in der Stadt Paderborn ein. Dazu möchte er aktuelle Filme aus aller Welt ins Kino bringen, die bislang nicht in Paderborn gezeigt wurden. Weiterhin möchte er ein Publikum an Kinogeschichte teilhaben lassen und alte Filme zurück auf die Leinwand bringen. Dabei sollen die Filme nach Möglichkeit in ihrer Originalversion gezeigt werden. Ebenfalls ist daran gedacht, Filmschaffende einzuladen, um so über die eigentliche Filme hinaus eine Kinokultur in Paderborn zu etablieren.
  2. Der Verein möchte gezielt mit lokalen Kinobetreibern und Kultureinrichtungen der Stadt Paderborn in Verbindung treten und diese als Partner gewinnen.
  3. Der Verein sieht sich dabei nicht in Konkurrenz zum Asta-Filmclub der Universität Paderborn. Es geht ihm darum, Film als Film zu zeigen, um der Materialität des Mediums Film gerecht zu werden.
  4. Der Verein ist ein selbstlos tätiger, nichtwirtschaftlicher Verein.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  7. Der Verein soll in das Amtsgericht der Stadt Paderborn eingetragen werden.

§ 3. Mitgliedschaft

  1. Es gibt aktive und passive Mitgliedschaften. Nur aktive Mitglieder sind stimmberechtigt. Genaueres regelt die Vereinsordnung.
  2. Aktive Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind. Die passive Mitgliedschaft steht jeder natürlichen Person offen.
  3. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung anhand der Kriterien, die in der Vereinsordnung aufgeführt werden können.
  4. Alle Mitglieder müssen die Satzung, den Zweck und die Ziele des Vereins anerkennen und der Vereinsordnung zustimmen.
  5. Ein Mitgliedsbeitrag ist zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Vereinsordnung festgelegt.

§ 4. Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit
  2.  

    1. dem freiwilligen Austritt des Mitglieds (bedarf der Schriftform)
    2. Ausschluss durch 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von 25% der aktiven Mitglieder der Mitgliederversammlung
    3. Tod des Mitglieds

     

  3. Ein Ausschluss kann beschlossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass
  4.  

    1. ein Mitglied gegen Zweck und Ziel des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig bzw. gegen die Satzung oder Vereinsordnung des Vereins verstoßen hat,
    2. ein Mitglied des Vorstandes die Mittel des Vereins nicht zweckgemäß eingesetzt hat.
    3. ein Mitglied dem Verein öffentlich Schaden zugefügt hat, z.B. durch üble Nachrede.

     

  5. Beschließt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, muss dies unverzüglich dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Einspruch gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung kann von dem betroffenen Mitglied binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich eingelegt werden. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
  6.  

  7. Bei der Exmatrikulation eines Mitgliedes ändert sich dessen Mitgliedschaft automatisch zu einer passiven Mitgliedschaft, es sei denn das Mitglied tritt gleichzeitig aus dem Verein aus.

§ 5. Organe des Vereins

  1. Der Verein hat zwei Organe: die Mitgliederversammlung und den Vorstand.

§ 6. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist das höchste Organ des Vereins und setzt sich aus allen aktiven und passiven Mitgliedern zusammen. Nur die aktiven Mitglieder sind stimmberechtigt. Genaueres regelt die Vereinsordnung.
  2. Die Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Dies muss spätestens zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Darüber hinaus kann jedes Mitglied den Vorstand damit beauftragen, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 25% der aktiven Mitglieder diesen Antrag unterstützen. Hierzu muss ein entsprechender schriftlicher Antrag an den Vorstand gestellt werden.
  3. Die Einladung der Mitgliederversammlung muss in schriftlicher oder elektronischer Form mit Angabe der zu besprechenden Tagespunkte erfolgen.
  4. Die MV nimmt innerhalb drei Monate nach Ende eines jeweiligen Geschäftsjahres den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und entlastet den Vorstand.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
  6. Gewählt wird in freier, gleicher und auf Wunsch der Mehrheit in geheimer Abstimmung. Die Stimmzettel der geheimen Wahl werden, wenn kein entsprechend anderslautender Antrag gestellt und beschlossen wird, nach der Wahl vernichtet.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
  8. Die MV wählt jedes Jahr in geheimer Abstimmung mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder den Vorstand (siehe § 7) des Programmkino Lichtblick. Wählen können nur anwesende aktive Mitglieder, gewählt werden können nur aktive Mitglieder. Listen- oder Blockwahl ist zulässig.
  9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen schriftlich in einem Protokoll festgehalten werden.
  10. Die Vereinsordnung regelt das Antragsverfahren.

§ 7. Vorstand

  1. Der Vorstand des Programmkino Lichtblick besteht aus Dem/der Vorsitzenden Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB.
  2. Alle Vorstandsmitglieder werden von der MV für die Dauer von einem Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines der Vorstandsmitglieder muss spätestens nach acht Wochen eine Nachwahl in einer außerordentlichen MV erfolgen. Der Vorstand kann bis zur MV einen kommissarischen Vertreter bestimmen.
  3. Der Vorstand regelt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schatzmeister/in ist für die Aufstellung des Jahresabschlusses nach den Gründsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zuständig.
  4. Weitere Befugnisse und Pflichten des Vorstandes regelt die Vereinsordnung.

§ 8. Vereinsordnung

  1. Die Vereinsordnung regelt über die Satzung hinaus das Vereinsleben.
  2. Die Vereinsordnung, bzw. Änderungen der Vereinsordnung müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  3. Jedes aktive Mitglied kann Änderungen der Vereinsordnung beim Vorstand beantragen. Dieser muss die Anträge bei der nächsten Mitgliederversammlung berücksichtigen.
  4. Die Vereinsordnung darf der Satzung nicht widersprechen.

§ 9. Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können von 25% aller aktiven Mitglieder oder vom Vorstand beantragt werden. Über sie entscheidet die MV mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Näheres regelt die Vereinsordnung.

§ 10. Auflösung des Programmkino Lichtblick

  1. Eine Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder von 25% der aktiven Mitglieder beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die MV. Näheres regelt die Vereinsordnung.
  2. Die Auflösung kann nur mit 2/3-Mehrheit der erschienen aktiven Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Asta der Universität Paderborn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

§ 11. Inkrafttreten der Satzung

  1. Die Satzung tritt nach Abstimmung der Gründungsmitglieder durch eine einstimmige Mehrheit in Kraft.
    Die Satzung (Stand: 26.04.2004) wird hiermit auf der Gründungsversammlung einstimmig beschlossen und tritt umgehend in Kraft.

Paderborn, 26.04.2004